Anleinpflicht für Hunde in Spelle geplant
Das UBS! sieht dies kritisch.
Hier der entsprechende Auszug aus dem öffentlichen Protokoll aus der Umwelt-, Planungs- und Bauausschusssitzung vom 14.03.19:
Zitat: TOP 11. Informationen zur Anleinpflicht für Hunde
Auf die übersandte Beschlussvorlage Nr. 2018/201
(https://spelle.more-rubin1.de/show_pdf.php?_typ_432=vorl&_doc_n1=20180410100199.pdf&_nk_nr=2018&_nid_nr=20180410100199&_neu_dok=&status=1&sitzungsnummer=ni_2019-Sp_UPB-31&x=11&y=12)
wurde verwiesen.
Herr Lohaus erläuterte, dass eine Anleinpflicht formal in der Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Spelle geregelt werden müsste. Da die Anleinpflicht jedoch derzeit nur ein Thema in der Gemeinde Spelle ist, soll die Angelegenheit zunächst in den politischen Gremien der Gemeinde Spelle beraten werden.
Es wurde mitgeteilt, dass derzeit 3 gefährliche Hunde in der Gemeinde Spelle veranlagt sind und in den letzten 7 Jahren insgesamt 8 Beißvorfälle gemeldet wurden (die Dunkelziffer liegt geschätzt höher). Ebenso sind die Beschwerden im letzten Jahr deutlich gestiegen. Die gesetzlichen Regelungen und Vorgaben zur Haltung von Hunden wurden erläutert. Ebenso wurde die Handhabung in den umliegenden Kommunen vorgestellt.
Es ist beabsichtigt eine Anleinpflicht nur für die innere Ortslage zu verhängen. Der Bereich ist im nächsten Schritt noch genau zu definieren. Denkbar wäre eine Definition innerhalb der Ortseingangsschilder.
Ein Ausschussmitglied fragte an, ob bekannt ist, welche Auswirkungen die eingeführte Anleinpflicht in Lengerich nach sich gezogen hat. Herr Lohaus sicherte eine Nachfrage bei der Samtgemeinde Lengerich zu. Die Angelegenheit wurde ausführlich diskutiert.
Der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss empfahl mit 6 Ja-Stimmen, 1 –Nein -Stimme und 2 Enthaltungen: Die vorstehenden Informationen zur Hundehaltung werden zur Kenntnis genommen.
Es erscheint sinnvoll und zielgerichtet, die Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Spelle vom 23.03.2017 dahingehend zu ändern, einen generellen Leinenzwang per Satzung für den durch die Ortstafeln ausgewiesenen Innenbereich der Gemeinde Spelle festzulegen. (Zitat Ende)
Das UBS! sieht dies kritisch.
Die Durchsetzung der Anleinpflicht für alle Hunde ist derzeit praktisch kaum möglich. Es gibt dazu viele ungeklärte Fragen: Sind für die Kennzeichnung der „inneren Ortslage“ die Ortseingangsschilder hinreichend, oder müssen zusätzliche Hinweisschilder aufgestellt werden? Welche Voraussetzungen müssen seitens der Verwaltung geschaffen werden, um einen solchen generellen Leinenzwang in der Gemeinde Spelle durchzusetzen? Was passiert, wenn ein nicht angeleinter Hund im betreffenden Gebiet gesichtet / angezeigt wird? Ist das Ordnungsamt rund um die Uhr in der Lage solche Vorfälle zu bearbeiten? Wie hoch müsste das Bußgeld sein, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand (Aufnahme des Vorfalls, Feststellen des Halters, Ausstellen des Bußgeldbescheides, ggf. Durchsetzen des Bußgeldbescheides incl. möglicher Rechtsstreite) zu decken?
Wegen dieser ungeklärten Fragen halten wir zurzeit eine Anleinpflicht für alle Hunde in Spelle nicht für angemessen. Es bestehen auch Zweifel, ob hier eine solche generelle Regelung gerechtfertigt ist. Getroffen werden mit der geplanten Maßnahme letztlich nur die Hundebesitzer, die ihre Tiere auch heute schon „im Griff haben“ und sich vorbildlich verhalten. Ihnen wird ein zusätzlicher Zwang auferlegt. Zuwiderhandlungen können kaum und wenn, dann nur mit erheblichem Aufwand geahndet werden.
Aus unserer Sicht handelt es sich um reinen Aktionismus angesichts einzelner Vorfälle, die immer wieder passieren, weil einzelne Mitbürger ihrer Aufsichtspflicht für ihre Tiere nicht nachkommen.
Hinzukommt, dass
1) in Niedersachsen nach § 33 NWaldLG in der freien Landschaft sowieso Leinenpflicht während der Schonzeit (01.04. bis 15.07.) herrscht.
2) schon heute die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem NHundG besteht. Das Niedersächsische Hundegesetz über das Halten von Hunden sieht bei als „gefährlich“ geltenden Hunden mehrere Auflagen vor:
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Ausführen des Hundes nur an der Leine (Leinenpflicht).
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Beim Ausführen des Hundes muss der Hund einen Maulkorb tragen (Maulkorbzwang).
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Hundehaltererlaubnis zur Führung eines gefährlichen Hundes muss beantragt werden.
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Halter des Hundes muss eine Sachkundeprüfung absolvieren. (Sachkundenachweis)